Die Todesstrafe
von Martin/YPR
Durch die Hinrichtung von Karla Faye Tucker in den USA bekommt dieser Artikel, den wir bereits im Januar planten, eine traurige Aktualität.
Die Todesstrafe sorgte in jedem Staat für Streitereien, ob in Europa oder anderswo. Ich möchte aber nicht gleich die Argumente für oder gegen die Todesstrafe bearbeiten, sondern zuerst die Entstehung und die Folgen der Todesstrafe darlegen.
Wer die Todesstrafe fordert darf nicht vergessen, daß er damit auch einen Mitmenschen zum grausigsten Beruf, der denkbar ist, und zu einem fluchbeladenen Leben verurteilt. Im Hochmittelalter, als immer mehr Städte gegründet wurden und ein zunehmend größerer Teil der Bevölkerung in diesen Städten lebte, nahm die Kriminalität stark zu und damit kam auch die Todesstrafe. In England sollen unter Heinrich VIII. von 1509-1547 etwa 72000 Todesurteile vollstreckt worden sein. Königin Elisabeth I. , die Fairy Queen, soll es in ihrer 50jährigen Regierungszeit sogar auf 89000 Exekutionen gebracht haben. Im 16. und 17. Jahrhundert, während der Glaubenskriege, waren Exekutionen an der Tagesordnung. Während des Dreißigjährigen Krieges sank die Moral so tief, daß keiner mehr nach Schuld oder Unschuld fragte. | |
Karla Faye Tucker |
Erst als die Aufklärerzeit begann, wurde über das Thema Todesstrafe heftig diskutiert. Cesare Beccaria z.B. war einer der heftigsten Gegner der Todesstrafe. Beccarias Grundgedanke war, daß der Einzelmensch dem Staat im Gesellschaftsvertrag nur möglichst wenig Rechte übertragen habe - gerade so wenig wie nötig seien, um das Staatswesen zu erhalten. Keineswegs sei unter den übertragenen Rechten auch das, den jeweiligen Bürger töten zu dürfen. Der Staat habe also schlichtweg nicht das Recht, das Leben eines seiner Bürger zu nehmen. Während die geistige Auseinandersetzung um die Todesstrafe in den Schriften der Philosophen zu toben begann, errang ausgerechnet im rückständigen" Rußland, das von den gebildeten Europäern als halbasiatische Despotie angesehen wurde, die Humanität einen ersten Sieg. Mehr als 20 Jahre vor Beccarias Schrift gelobte die Zarin Elisabeth, Tochter Peters des Großen, bei ihrer Thronbesteigung 1741, daß sie während ihrer Regierungszeit kein Todesurteil vollstrecken lassen würde. Dieses Versprechen hielt sie auch ein. Die Zarin verstarb 1761. Dieser zwanzigjährige Zeitraum war in Europa die erste längere Epoche in einem großen Land ganz ohne Exekutionen. Alle Welt starrte verblüfft auf dieses anscheinend so gewagte Experiment und registrierte erstaunt, daß die allgemeine Kriminalität keineswegs anstieg, wie jedermann erwartet hatte. Der humanistische, aufklärerische Geist wirkte soweit nach, daß Katharina II. im Jahre 1766 eine Instruktion für eine Gesetzgebungsreform erließ, in der es hieß, daß im gewöhnlichen Zustand der Gesellschaft der Tod eines Bürgers weder nützlich noch notwendig sei." Der Habsburger Joseph II., deutscher Kaiser von 1780-1790, war von den aufklärerischen Ideen Beccarias so überzeugt worden, daß er 1786 in seinen österreichischen Ländern die Todesstrafe abschaffte. Sein Bruder Leopold, Großherzog der Toskana, veranlaßte dort das gleiche.
Es schien, als ob die Humanität langsam an Boden gewinne. Ihren ersten Rückschlag erlebte sie jedoch schon sehr bald in den Wirren der französischen Revolution, in deren Blutrausch sie bisweilen vollends unterzugehen drohte. Zwar beschloß der Konvent noch am 26. Oktober 1795 in seiner letzten Sitzung vor dem bonapartischen Staatsstreich, daß die Todesstrafe am Tag des allgemeinen Friedens" abgeschafft werden sollte, doch zu einem solchen Tag kam es nie. Napoleon, der unterdessen die Herrschaft in Frankreich an sich gerissen hatte, war kein Mann des Friedens. In den Verwüstungen, die seine Feldzüge hinterließen, erscholl der Ruf nach der Todesstrafe mit erneuter Kraft. Die Einschätzung eines Menschenlebens war durch die allgemeinen Zeitläufe wieder einmal auf einen Wert nahe Null gesunken. Erst im Revolutionsjahr 1848 wurde wieder die Forderung nach Abschaffung der Todesstrafe erhoben, und zwar sowohl in Frankreich, als auch vom deutschen Paulskirchen-Parlament in Frankfurt. Die Ehre, als erste europäische Macht von der Todesstrafe Abschied genommen zu haben, gebührte Rumänien, wo es 1865 zur Abschaffung kam (1939 wieder eingeführt). Darauf folgten 1867 Portugal und 1870 die Niederlande, dann 1905 Norwegen, 1919 Österreich, 1921 Schweden, 1930 Dänemark.
Einen Boom erlebte die Todesstrafe in Frankreich während der Besatzungszeit und nach der Befreiung von den Deutschen. Eine französische Quelle nennt 8348 Personen, die nach Kriegsende ohne Gerichtsverfahren hingerichtet wurden.
Ein erstaunlicher Gegensatz zwischen Theorie und Praxis bot sich dem Betrachter in der Sowjetunion dar. Im ersten Strafgesetzbuch der Union von 1922 wird unter den zulässigen Strafarten die Todesstrafe nicht mit aufgezählt. Sie ist auch in späteren Verordnungen als höchstes Strafmaß für schwerste Vergehen nur vorläufig zugelassen. Im Jahr 1927 wird die Todesstrafe für Verbrechen gegen den Staat und bewaffneten Raub festgesetzt. Im Mai 1947 schließlich wird sie völlig abgeschafft. Diesen auf dem Papier so human klingenden Verordnungen steht allerdings eine düstere Praxis von unfaßbarer Brutalität gegenüber. Daß in den Jahren des Bürgerkrieges von 1917-1922 kein großer Wert auf juristische Formalitäten gelegt wurde, mag bis zu einem gewissen Grad noch erklärbar sein. Damals sollen nach russischen Quellen 1.750.000 Menschen exekutiert worden sein. Die Gesamtzahl der Opfer, die in der Sowjetunion von Staats wegen umgebracht wurden, schätzt man auf 10 bis 12 Millionen.
In Deutschland kam die Todesstrafe in der Nazi-Zeit wieder groß in Mode". Dort wurde das Strafbarkeitsdatum für die Todesstrafe auf 16 Jahre herabgesetzt. Von 1933 bis 1945 sollen in Deutschland 16500 Menschen legal" hingerichtet worden sein. | |
Exekution in China |
Als es darum ging, für den neu zu gründenden (west-)deutschen Staat eine Verfassung auszuarbeiten, stellte sich erneut das Problem der Todesstrafe und verlangte nach einer Lösung. Alle 65 Abgeordneten des Parlamentarischen Rates, die im Herbst 1948 mit der Ausarbeitung der neuen Verfassung begannen, waren sich darin einig, daß die Todesstrafe nie wieder auf politische Delikte angewendet werden dürfte. Erstaunlicherweise fand der Antrag zunächst bei den Sozialdemokraten keine Unterstützung. Auch Theodor Heuss war gegen die Aufnahme der Abschaffungsbestimmung ins Grundgesetz. Die Abgeordneten der CDU zeigten sich noch unentschlossen. In der entscheidenden Abstimmung im Plenum stimmte dann jedoch eine überwiegende Mehrheit der Abgeordneten für die Abschaffung der Todesstrafe.
Nun komme ich zu den Argumenten für und gegen die Todesstrafe.
Das älteste Argument der Anhänger ist, daß der, der Blut vergießt, auch selbst Blut vergießen soll. Also: Auge um Auge und Zahn um Zahn. Ich halte dies für falsch. Der Forderung nach Vergeltung wird entgegengehalten, daß es sich dabei um ein altertümliches Gesetz handele, daß dem primitiven Rachebedürfnis nachgebe und moderner Rechtsauffassung nicht mehr entspreche. Anhänger meinen auch, daß die Todesstrafe eine abschreckende Wirkung habe, aber dies ist seit Elisabeth I. von Rußland mehr als hinfällig (s.o.).
Das dritte Argument wäre die Sicherheit vor gefährlichen Gewaltverbrechern. Dieses Argument ist nicht standfest genug, da es heute kein Problem ist, äußerst sichere Haftanstalten zu bauen. Außerdem erwies es sich, daß bei entlassenen Häftlingen mit langjährigen Strafen die Rückfallquote sehr niedrig ist.
Ein letztes Argument für die Todesstrafe ist ihre Billigkeit gegenüber einer langjährigen Verwahrung des Täters, die den Steuerzahler viel Geld kosten würde. Das Problem ist aber, daß die Justizirrtümer damit fixiert würden. Und wer kann damit leben, im Auftrag des Staates einen Menschen umgebracht zu haben, der unschuldig war? Die Billigkeit der Hinrichtung gegenüber langjähriger Verwahrung darf kein ernsthafter Grund sein, schließlich geht es hier um grundsätzliche Fragen der Menschlichkeit, sonst kämen wir noch dahin, unsere Alten und unheilbar Kranken umzubringen, nur weil sie den Steuerzahler Geld kosten.
Man sieht also, daß von den Argumenten, die für die Todesstrafe vorgebracht werden, nach nüchterner Untersuchung nicht viel übrig bleibt. Zumindest gibt es keinen einzigen rationalen Grund, der zwingend nach der Todesstrafe verlangen würde. Daraus leitet sich die Folgerung ab, daß die Forderung nach der Todesstrafe hauptsächlich aus irrationalen Schichten der Massenpsyche genährt wird - was uns von der Entwicklungsgeschichte der Todesstrafe her ohnehin schon klar war. |
Wer Interesse an weiteren Infos, Gespräch und Diskussion zu diesem Thema hat, dem empfehlen wir das Winterferienprogramm. Am 24.2. ab 19.00 Uhr wird der oscarprämierte Film Dead man walking" (FSK ab 16) gezeigt und diskutiert (siehe auch Kurzreport).